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Anschlug an die Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik
Deutschland und des Präsidenten der Französischen Republik vom
22. Januar 1963 über die Organisation und die Grundsätze der
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten wurden die folgenden Bestimmungen
vereinbart:
I.
Organisation
1. Die
Staats- und Regierungschefs geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen
und verfolgen laufend die Ausführung des im folgenden festgelegten
Programms. Sie treten zu diesem Zweck zusammen, sooft es erforderlich
ist und grundsätzlich mindestens zweimal jährlich.
2. Die
Aub enminister tragen für die Ausführung des Programms
in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten mindestens alle drei Monate zusammen.
Unbeschadet der normalen Kontakte über die Botschaften treten diejenigen
leitenden Beamten der beiden Aub enministerien, denen die politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten obliegen, allmonatlich
abwechselnd in Bonn und Paris zusammen, um den Stand der vorliegenden
Fragen festzustellen und die Zusammenkunft der Minister vorzubereiten.
Ferner nehmen die diplomatischen Vertretungen und die Konsulate der
beiden Staaten sowie ihre ständigen Vertretungen bei den internationalen
Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses
auf.
3. Zwischen
den zuständigen Behörden beider Staaten fînden regelmäb
ige Zusammenkünfte auf den Gebieten der Verteidigung, der Erziehung
und der Jugendfragen statt. Sie beeinträchtigen in keiner Weise
die Tätigkeit der bereits bestehenden Organe - Deutsch-Französische
Kulturkommission, Ständige Gruppe der Generalstäbe -, deren
Tätigkeit vielmehr erweitert wird. Die Aub enminister sind
bei diesen Zusanunenkünften vertreten, um die Gesamtkoordinierung
der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
a) Der
Verteidigungs- und der Armeeminister treten wenigstens einmal alle
drei Monate zusammen. Ferner trifft sich der französische Erziehungsminister
in den gleichen Zeitabständen mit derjenigen Persönlichkeit,
die auf deutscher Seite benannt wird, um die Ausführung des Programms
der Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zu verfolgen.
b) Die
Generalstabschefs beider Staaten treten wenigstens einmal alle zwei
Monate zusammen; im Verhinderungsfalle werden sie durch ihre verantwortlichen
Vertreter ersetzt.
c) Der
Bundesminister für Familien- und Jugendfragen oder sein Vertreter
trifft sich wenigstens einmal alle zwei Monate mit dem französischen
Hohen Kommissar für Jugend und Sport.
4. In
jedem der beiden Staaten wird eine interministerielle Kommission beauftragt,
die Fragen der Zusammenarbeit zu verfolgen. In dieser Kommission,
der Vertreter aller beteiligten Ministerien angehören, führt
ein hoher Beamter des Aub enministeriums den Vorsitz. Ihre Aufgabe
besteht darin, das Vorgehen der beteiligten Ministerien zu koordinieren
und in regelmäb igen Abständen ihrer Regierung einen
Bericht über den Stand der deutsch-französischen Zusammenarbeit
zu erstatten. Die Kommission hat ferner die Aufgabe, zweckmäb
ige Anregungen für die Ansführung des Programms der Zusammenarbeit
und dessen etwaige Ausdehnung auf neue Gebiete zu geben.
II.
Programm
A. Auswärtige
Angelegenheiten
1. Die
beiden Regierungen konsultieren sich vor jeder Entscheidung in allen
wichtigen Fragen der Aub enpolitik und in erster Linie in den Fragen
von gemeinsamem Interesse, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten
Haltung zu gelangen. Diese Konsultation betrifft unter anderem folgende
Gegenstände:
-
Fragen der Europäischen Gemeinschaften und der europäischen
politischen Zusammenarbeit;
- Ost-West-Beziehungen
sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich;
- Angelegenheiten,
die in der Nordatlantikvertragsorganisation und in den verschiedenen
intemationalen Organisationen behandelt werden und an denen die beiden
Regierungen interessiert sind, insbesondere iin Europarat, in der
Westeuropäischen Union, in der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, in den Vereinten Nationen und ihren
Sonderorganisationen.
2. Die
auf dem Gebiet des Informationswesens bereits bestehende Zusammenarbeit
wird zwischen den beteiligten Dienststellen in Bonn und Paris und zwischen
den Vertretungen in Drittstaaten fortgeführt und ausgebaut.
3. Hinsichtlich
der Entwicklungshilfe stellen die beiden Regierungen ihre Programme
einander systematisch gegenüber, um dauernd eine enge Koordinierung
durchzuführen. Sie prüfen die Möglichkeit, Vorhaben gemeinsam
in Angriff zu nehmen. Da sowohl auf deutscher als auch auf französischer
Seite mehrere Ministerien für diese Angelegenheit zuständig
sind, wird es die Sache der beiden Aub enministerien sein, die praktischen
Grundlagen dieser Zusammenarbeit gemeinsam festzulegen.
4. Die
beiden Regierungen prüfen gemeinsam die Mittel und Wege dazu, ihre
Zusammenarbeit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes in anderen wichtigen
Bereichen der Wirtschaftspolitik, der Energiepolitik, der Verkehrs-
und Transportfragen, der industriellen Entwicklung ebenso wie der Ausfuhrkreditpolitik,
zu verstärken.
B. Verteidigung
I. Auf
diesem Gebiet werden nachstehende Ziele verfolgt :
1. Auf
dem Gebiet der Strategie und der Taktik bemühen sich die zuständigen
Stellen beider Länder, ihre Auffassungen einander anzunähern,
um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Es werden deutsch-französische
Institute für operative Forschung errichtet.
2. Der
Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt;
er betrifft insbesondere die Lehrkräfte und Schüler der Generalstabsschulen;
der Austausch kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten
erstrecken. Zur Erleichterung dieses Austausches werden beide Seiten
um den praktischen Sprachunterricht für das in Betracht kommende
Personal bemüht sein.
3. Auf
dem Gebiet der Rüstung bemühen sich die beiden Regierungen,
eine Gemeinschaftsarbeit vom Stadium der Ausarbeitung geeigneter Rüstungsvorhaben
und der Vorbereitung der Finanzierungspläne an zu organisieren.
Zu
diesem Zweck untersuchen gemischte Kommissionen die in beiden Ländern
hierfür betriebenen Forschungsvorhaben und nehmen eine vergleichende
Prüfung vor. Sie unterbreiten den Ministern Vorschläge, die
diese bei ihren dreimonatlichen Zusammenkünften prüfen und
zu deren Ausführung sie die notwendigen Richtlinien geben.
II.
Die Regierungen prüfen die Voraussetzungen, unter denen eine deutsch-französische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen Bevölkerungsschutzes
hergestellt werden kann.
C. Erziehungs-
und Jugendfragen
Auf
dem Gebiet des Erziehungswesens und der Jugendfragen werden die Vorschläge,
die in den französischen und deutschen Memoranden vom 19. September
und 8. November 1962 enthalten sind, nach dem oben erwähnten Verfahren
einer Prüfung unterzogen.
1. Auf
dem Gebiet des Erziehungswesens richten sich die Bemühungen
hauptsächlich auf folgende Punkte:
a) Sprachunterricht
Die
beiden Regierungen erkennen die wesentliche Bedeutung an, die
der Kenntnis der Sprache des anderen in jedem der beiden Länder
für die deutschfranzösische Zusammenarbeit zukommt.
Zn diesem Zweck werden sie sich bemühen, konkrete Mab
nahmen zu ergreifen, um die Zahl der deutschen Schüler die
Französisch lernen, und die der französischen Schüler,
die Deutsch lernen, zu erhöhen.
Die
Bundesregierung wird in Verbindung mit den Länderregierungen,
die hierfür zuständig sind, prüfen, wie es möglich
ist, eine Regelung einzuführen, die es gestattet, dieses
Ziel zu erreichen. Es erscheint angebracht, an allen Hochschulen
in Deutschland einen für alle Studierenden zugänglichen
praktischen Unterricht in der französischen Sprache und in
Frankreich einen solchen in der deutschen Sprache einzurichten.
b) Frage
der Gleichwertigkeit der Diplome
Die
zuständigen Behörden beider Staaten sollen gebeten werden,
beschleunigt Bestimmungen über die Gleichwertigkeit der Schulzeiten,
der Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome zu erlassen.
c) Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
Die
Forschungsstellen und die wissenschaftlichen Institute bauen ihre
Verbindungen untereinander ans, wobei sie mit einer gründlicheren
gegenseitigen Unterrichtung beginnen; vereinbarte Forschungsprogramme
werden in den Disziplinen aufgestellt, in denen sich dies als
möglich erweist.
2. Der
deutschen und französischen Jugend sollen alle Möglichkeiten
geboten werden, um die Bande, die zwischen ihnen bestehen, enger
zu gestalten und ihr Verständnis füreinander zu vertiefen.
Insbesondere wird der Gruppenaustausch weiter ausgebaut.
Es
wird ein Austausch- und Förderungswerk der beiden Länder
errichtet, an dessen Spitze ein unabhängiges Kuratorium steht.
Diesem Werk wird ein deutschfranzösischer Gemeinschaftsfonds
zur Verfügung gestellt, der der Begegnung und dem Austausch
von Schülern, Studenten, jungen Handwerkern und jungen Arbeitern
zwischen beiden Ländern dient.
III.
Schluss bestimmungen
1. In
beiden Ländern werden die erforderlichen Anordnungen zur
unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden getroffen.
Die Aub enminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte
fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.
2. Die
beiden Regierungen werden die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft über die Entwicklung der
deutsch-französischen Zusammenarbeit laufend unterrichtet
halten.
3. Dieser
Vertrag gilt mit Ausnahme der die Verteidigung betreffenden Bestimmungen
auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Franzôsischen
Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
4. Die
beiden Regierungen können die Anpassungen vornehmen, die
sich zur Ansführung dieses Vertrages als wünschenswert
erweisen.
5. Dieser
Vertrag tritt in Kraft, sobald jeder der beiden Vertragschlieb
enden dem anderen mitgeteilt hat, dab die dazu erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN
zu Paris am 22. Januar 1963 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermab en verbindlich
ist.
Der
Bundeskanzler
der
Bundesrepublik Deutschland:
ADENAUER
Der
Bundesminister des Auswärtigen
der
Bundesrepublik Deutschland:
SCHRODER
Der
Präsident
der
Französischen Republik:
DE
GAULLE
Der
französische Premierminister:
POMPIDOU
Der
französische Aub enminister:
COUVE
DE MURVILLE
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