Louis
Vogel est également avocat au barreau de Paris.
Zusammenschlüsse
geniessen ein wirtschaftlich positives Vorurteil. Deswegen musste
auch bis 1989 gewartet werden, bevor in der Europäischen Union
eine spezifische Kontrolle für Zusammenschlüsse eingerichtet
wurde. Selbst wenn mit der Verordnung vom 21. Dezember 1989 über
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine einheitliche
Behörde geschaffen wurde, indem eine vorherige Mitteilung von
Abschlüssen gemeinschaftsweiter Bedeutung durchgesetzt und
dementsprechend jegliche nationale Kontrolle dieser Abschlüsse
ausgeschlossen wurde, so spiegelt sich darin doch eher der politische
Kompromiss wider als problemspezifische Überlegungen, insofern
nämlich, als die Mitgliedstaaten mit allen Mitteln versucht
haben, ihre auf diesem Gebiet der Wirtschaftspolitik als grundlegend
eingestuften Vorrechte zu bewahren.
Zusammenschlüsse
gemeinschaftsweiter Bedeutung
In der Verordnung
wird der Begriff des Zusammenschlusses mittels einer Verbindung
der beiden Kriterien Mittel und Ergebnis definiert. Manche Verbindungen
stellen wegen des eingeschlagenen Rechtswegs mit Gewissheit Zusammenschlüsse
dar: Fusionen zwischen unabhängigen Unternehmen. Zudem wird
in der Verordnung ein Zusammenschluss unter Berücksichtigung
des Ergebnisses definiert, zu dem er führt, wobei die Rechtsform
dabei gleichgültig ist: eine direkte oder indirekte Kontrollübernahme
eines oder mehrerer Unternehmen.
Nur die Zusammenschlüsse
gemeinschaftsweiter Bedeutung fallen in den Aufgabenbereich der
Gemeinschaftsbehörden. Um eine grössere Sicherheit bei
der Bestimmung der Zuständigkeit zu gewährleisten, sind
in der Verordnung Kontrollschwellen festgesetzt, die sich nach Umsatz
und nicht nach Marktanteilen der Unternehmen berechnen. Diese Schwellen
sind darüber hinaus mit Standortindizes versehen, um die Auswirkungen
eines Zusammenschlusses auf die Struktur des Binnenmarktes besser
messen zu können.
Präventivkontrolle
Alle Zusammenschlüsse,
die zu einer dominanten Markstellung führen oder diese verstärken
und dadurch signifikant gegen den Wettbewerb in dem Binnenmarkt
oder in einem substanziellen Teil des Binnenmarkts verstossen, werden
als unvereinbar erklärt und sind untersagt (Art. 2, §3
der Verordnung). Ob tatsächlich ein Wettberwerbsverstoss vorliegt,
wird auf der Grundlage von Indikatoren entschieden, mittels deren
die Monopolstärke von Unternehmen oder auch die durch den Geschäftsabschluss
eventuell erfolgte Förderung von Verbraucherinteressen oder
der Weiterentwicklung technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
bestimmt werden sollen. Diese sogenannte Wettbewerbsbilanz entlehnt
ihre Bewertungskriterien aus dem klassischen Wettbewerbsrecht.
Demnach kennzeichnen
einen betroffenen Warenmarkt all diejenigen Produkte oder Dienstleistungen,
die der Verbraucher aufgrund ihrer Charakteristika, ihres Preises
oder ihres Gebrauchs als austauschbar ansieht. Die Kommission lässt
dabei sogar Faktoren wie Geschmack, Image oder die Marke zur Abgrenzung
des in Frage stehenden Marktes mit in die Betrachtung einfliessen.
Der geographische Markt, in dem über die Stellung der betroffenen
Unternehmen entschieden wird, ist entweder der Binnenmarkt oder
ein substanzieller Teil dessen, d.h. zumeist ein nationaler Markt;
es könnte aber auch ein regionaler oder lokaler Markt sein.
Aufgrund der
Tragweite der wirtschaftlichen Folgen der Entscheidungen über
die Zusammenschlüsse, begründet die Verordnung ein präventives
Kontrollsystem. Sie richtet für alle Verbindungen gemeinschaftsweiter
Bedeutung eine vorherige Pflichtmodifizierung ein, deren Nutzwirkung
mittels einer Aufhebung der Zusammenschlüsse während eines
relativ kurzen Zeitraums (1 Monat) gewährleistet wird, in dem
sich die Kommission der Untersuchung der Anmeldung widmet. Nach
Abschluss der Voruntersuchung kann die Kommission drei Formen der
Entscheiung fällen:
- wenn sie
feststellt, dass der Zusammenschluss nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Verordnung fällt: einen Nicht-Anwendbarkeitsentscheid;
- wenn der
Zusammenschluss keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit
mit dem Binnenmarkt aufwirft: eine Kompatibilitätsentscheidung;
- wenn der
Zusammenschluss in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung
fällt, dabei aber ernsthafte Zweifel aufwirft: Verfahrensaufnahmeentscheidung.
Die Kontrollfristen
sind kurz, muss die Verfahrensaufnahme doch binnen vier Monaten
zu einer Kompatibilitäts- oder Inkompatibilitätsentscheidung
geführt haben.
Schliesslich
behalten die Mitgliedstaaten eine Restzuständigkeit hinsichtlich
aller Zusammenschlüsse nicht gemeinschaftsweiter Bedeutung
und sogar von bestimmten gemeinschaftsweiten Zusammenschlüssen.
In letzterem Fall können sie de facto zur Wahrung ihrer legitimen
Interessen alle gebotenen Massnahmen treffen oder auch - allerdings
nur unter von der Verordnung streng festgelegten Bedingungen - die
Überweisung der Bewertung eines Zusammenschlusses zu ihren
eigenen Kontrollbehörden verlangen.
Eigene
Übersetzung des Forum
Veröffentlichungen
- "Traité de droit commercial", tome 1 - avec Michel Germain,
LGDJ, 1998.
- "Droit de la concurrence - La pratique en 500 décisions"
- Ed. du Jurisclasseur, 1997.
- "Droit de la distribution automobile" - avec Joseph Vogel,
Dalloz, 1996.
- "Code de droit européen des Affaires" - Dalloz 1995.
- "Le droit européen des affaires" - avec Joseph Vogel, Dalloz,
1994.
- "Droit commercial européen" - avec B. Goldman et A. Lyon-Caen,
Dalloz 1994.
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