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• Zusammenschlüsse - Die Leitlinien des europäischen Rechts
Eine Gemeinschaftsverordnung vom 21. Dezember 1989 soll die Frage der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der Europäischen Union klären. Sie definiert den Begriff des Unternehmenszusammenschlusses mittels den zwei Kriterien des Mittels und des Ergebnisses. Darüber hinaus fallen nur Unternehmenszusammenschlüsse über Landesgrenzen hinweg unter die Zuständigkeit der Gemeinschaftsbehörden. Unternehmenszusammenschlüsse, die eine dominante Marktposition begründen oder verstärken und dadurch eine nachhaltige Wettbewerbsverzerrung innerhalb (eines substantiellen Teils) des Binnenmarktes bedeuten, werden als unvereinbar erklärt und sind untersagt. © 1999
Prof. Louis VOGEL - Prof. an der Universität Paris II-Assas

Louis Vogel est également avocat au barreau de Paris.

Zusammenschlüsse geniessen ein wirtschaftlich positives Vorurteil. Deswegen musste auch bis 1989 gewartet werden, bevor in der Europäischen Union eine spezifische Kontrolle für Zusammenschlüsse eingerichtet wurde. Selbst wenn mit der Verordnung vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine einheitliche Behörde geschaffen wurde, indem eine vorherige Mitteilung von Abschlüssen gemeinschaftsweiter Bedeutung durchgesetzt und dementsprechend jegliche nationale Kontrolle dieser Abschlüsse ausgeschlossen wurde, so spiegelt sich darin doch eher der politische Kompromiss wider als problemspezifische Überlegungen, insofern nämlich, als die Mitgliedstaaten mit allen Mitteln versucht haben, ihre auf diesem Gebiet der Wirtschaftspolitik als grundlegend eingestuften Vorrechte zu bewahren.

Zusammenschlüsse gemeinschaftsweiter Bedeutung

In der Verordnung wird der Begriff des Zusammenschlusses mittels einer Verbindung der beiden Kriterien Mittel und Ergebnis definiert. Manche Verbindungen stellen wegen des eingeschlagenen Rechtswegs mit Gewissheit Zusammenschlüsse dar: Fusionen zwischen unabhängigen Unternehmen. Zudem wird in der Verordnung ein Zusammenschluss unter Berücksichtigung des Ergebnisses definiert, zu dem er führt, wobei die Rechtsform dabei gleichgültig ist: eine direkte oder indirekte Kontrollübernahme eines oder mehrerer Unternehmen.

Nur die Zusammenschlüsse gemeinschaftsweiter Bedeutung fallen in den Aufgabenbereich der Gemeinschaftsbehörden. Um eine grössere Sicherheit bei der Bestimmung der Zuständigkeit zu gewährleisten, sind in der Verordnung Kontrollschwellen festgesetzt, die sich nach Umsatz und nicht nach Marktanteilen der Unternehmen berechnen. Diese Schwellen sind darüber hinaus mit Standortindizes versehen, um die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Struktur des Binnenmarktes besser messen zu können.

Präventivkontrolle

Alle Zusammenschlüsse, die zu einer dominanten Markstellung führen oder diese verstärken und dadurch signifikant gegen den Wettbewerb in dem Binnenmarkt oder in einem substanziellen Teil des Binnenmarkts verstossen, werden als unvereinbar erklärt und sind untersagt (Art. 2, §3 der Verordnung). Ob tatsächlich ein Wettberwerbsverstoss vorliegt, wird auf der Grundlage von Indikatoren entschieden, mittels deren die Monopolstärke von Unternehmen oder auch die durch den Geschäftsabschluss eventuell erfolgte Förderung von Verbraucherinteressen oder der Weiterentwicklung technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bestimmt werden sollen. Diese sogenannte Wettbewerbsbilanz entlehnt ihre Bewertungskriterien aus dem klassischen Wettbewerbsrecht.

Demnach kennzeichnen einen betroffenen Warenmarkt all diejenigen Produkte oder Dienstleistungen, die der Verbraucher aufgrund ihrer Charakteristika, ihres Preises oder ihres Gebrauchs als austauschbar ansieht. Die Kommission lässt dabei sogar Faktoren wie Geschmack, Image oder die Marke zur Abgrenzung des in Frage stehenden Marktes mit in die Betrachtung einfliessen. Der geographische Markt, in dem über die Stellung der betroffenen Unternehmen entschieden wird, ist entweder der Binnenmarkt oder ein substanzieller Teil dessen, d.h. zumeist ein nationaler Markt; es könnte aber auch ein regionaler oder lokaler Markt sein.

Aufgrund der Tragweite der wirtschaftlichen Folgen der Entscheidungen über die Zusammenschlüsse, begründet die Verordnung ein präventives Kontrollsystem. Sie richtet für alle Verbindungen gemeinschaftsweiter Bedeutung eine vorherige Pflichtmodifizierung ein, deren Nutzwirkung mittels einer Aufhebung der Zusammenschlüsse während eines relativ kurzen Zeitraums (1 Monat) gewährleistet wird, in dem sich die Kommission der Untersuchung der Anmeldung widmet. Nach Abschluss der Voruntersuchung kann die Kommission drei Formen der Entscheiung fällen:

- wenn sie feststellt, dass der Zusammenschluss nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung fällt: einen Nicht-Anwendbarkeitsentscheid;

- wenn der Zusammenschluss keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft: eine Kompatibilitätsentscheidung;

- wenn der Zusammenschluss in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung fällt, dabei aber ernsthafte Zweifel aufwirft: Verfahrensaufnahmeentscheidung.

Die Kontrollfristen sind kurz, muss die Verfahrensaufnahme doch binnen vier Monaten zu einer Kompatibilitäts- oder Inkompatibilitätsentscheidung geführt haben.

Schliesslich behalten die Mitgliedstaaten eine Restzuständigkeit hinsichtlich aller Zusammenschlüsse nicht gemeinschaftsweiter Bedeutung und sogar von bestimmten gemeinschaftsweiten Zusammenschlüssen. In letzterem Fall können sie de facto zur Wahrung ihrer legitimen Interessen alle gebotenen Massnahmen treffen oder auch - allerdings nur unter von der Verordnung streng festgelegten Bedingungen - die Überweisung der Bewertung eines Zusammenschlusses zu ihren eigenen Kontrollbehörden verlangen.

Eigene Übersetzung des Forum


Veröffentlichungen

- "Traité de droit commercial", tome 1 - avec Michel Germain, LGDJ, 1998.
- "Droit de la concurrence - La pratique en 500 décisions" - Ed. du Jurisclasseur, 1997.
- "Droit de la distribution automobile" - avec Joseph Vogel, Dalloz, 1996.
- "Code de droit européen des Affaires" - Dalloz 1995.
- "Le droit européen des affaires" - avec Joseph Vogel, Dalloz, 1994.
- "Droit commercial européen" - avec B. Goldman et A. Lyon-Caen, Dalloz 1994.



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