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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel IX : DER HOHE GERICHTSHOF
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Artikel 67

Es wird ein Hoher Gerichtshof errichtet. Er besteht aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt werden. Er wählt seinen Präsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder. Ein Organgesetz regelt die Zusammensetzung des Hohen Gerichtshofes, seine Arbeitsweise sowie das vor ihm anzuwendende Verfahren.

Artikel 68

Der Präsident der Republik kann für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen nur im Falle des Hochverrats zur Verantwortung gezogen werden. Er kann nur durch übereinstimmenden Beschluß beider Kammern in öffentlicher Abstimmung und mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angeklagt werden. Das Urteil fällt der Hohe Gerichtshof.

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