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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel VIII : DIE ORDENTLICHE GERICHTSBARKEIT
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Artikel 64

Der Präsident der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er wird vom Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft unterstützt.

Ein Organgesetz regelt die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte. Die Richter sind unabsetzbar.

Artikel 65

Den Vorsitz im Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft führt der Präsident der Republik. Der Justizminister ist von Rechts wegen dessen Vizepräsident. Er kann den Präsidenten der Republik vertreten. Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist.

Die für die Richter zuständige Abteilung besteht, neben dem Präsidenten der Republik und dem Justizminister, aus fünf Richtern und einem Staatsanwalt, einem vom Staatsrat benannten Conseiller d'Etat sowie drei Persönlichkeiten, die weder dem Parlament noch den ordentlichen Gerichten angehören und von denen je eine vom Präsidenten der Republik, vom Präsidenten der Nationalversammlung und vom Präsidenten des Senats benannt wird.

Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung besteht, neben dem Präsidenten der Republik und dem Justizminister, aus fünf Staatsanwälten und einem Richter, dem Conseiller d'Etat und den im vorangehenden Absatz genannten drei Persönlichkeiten.

Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft legt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter am Kassationsgerichtshof, der Chef-Präsidenten der Appellationsgerichtshöfe und der Präsidenten der Tribunaux de grande instance. Die anderen Richter werden durch deren übereinstimmende Stellungnahme ernannt.

Sie entscheidet als Disziplinarorgan der Richter. Hierbei führt der Präsident des Kassationsgerichtshofs den Vorsitz. Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richter- standes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte, mit Ausnahme der im Ministerrat zu besetzenden Ämter.

Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen Staatsanwälte. Hierbei führt der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof den Vorsitz. Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 66


Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.

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