Artikel 64
Der Präsident der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Er wird vom Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft
unterstützt.
Ein Organgesetz regelt die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte.
Die Richter sind unabsetzbar.
Artikel 65
Den Vorsitz im Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft
führt der Präsident der Republik. Der Justizminister ist von Rechts wegen
dessen Vizepräsident. Er kann den Präsidenten der Republik vertreten.
Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht
aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere
für die Staatsanwälte zuständig ist.
Die für die Richter zuständige Abteilung besteht, neben dem Präsidenten
der Republik und dem Justizminister, aus fünf Richtern und einem Staatsanwalt,
einem vom Staatsrat benannten Conseiller d'Etat sowie drei Persönlichkeiten,
die weder dem Parlament noch den ordentlichen Gerichten angehören und
von denen je eine vom Präsidenten der Republik, vom Präsidenten der Nationalversammlung
und vom Präsidenten des Senats benannt wird.
Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung besteht, neben dem Präsidenten
der Republik und dem Justizminister, aus fünf Staatsanwälten und einem
Richter, dem Conseiller d'Etat und den im vorangehenden Absatz genannten
drei Persönlichkeiten.
Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes
und der Staatsanwaltschaft legt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter
am Kassationsgerichtshof, der Chef-Präsidenten der Appellationsgerichtshöfe
und der Präsidenten der Tribunaux de grande instance. Die anderen Richter
werden durch deren übereinstimmende Stellungnahme ernannt.
Sie entscheidet als Disziplinarorgan der Richter. Hierbei führt der Präsident
des Kassationsgerichtshofs den Vorsitz. Die für die Staatsanwälte zuständige
Abteilung des Obersten Rates des Richter- standes und der Staatsanwaltschaft
nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte, mit Ausnahme der im Ministerrat
zu besetzenden Ämter.
Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen Staatsanwälte. Hierbei
führt der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof den Vorsitz.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 66
Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. Die ordentliche Gerichtsbarkeit
sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes
nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.
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