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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel VII : DER VERFASSUNGSRAT


Artikel 56

Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats.

Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik an. Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Artikel 57

Das Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates ist unvereinbar mit dem eines Ministers oder eines Mitglieds des Parlaments. Die übrigen Inkompatibilitäten regelt ein Organgesetz.

Artikel 58

Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik.

Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.

Artikel 59

Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungs-mäßigkeit der Wahl der Abgeordneten und Senatoren.

Artikel 60

Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens bei einem Volksentscheid und gibt dessen Ergebnisse bekannt.

Artikel 61


Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung und die Geschäftsordnungen der parlamentarischen Kammern, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit befindet.

Zum gleichen Zweck können Gesetze vor ihrer Verkündung vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung, vom Präsidenten des Senats oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren dem Verfassungsrat unterbreitet werden.

In den in den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muß der Verfassungsrat binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Regierung wird jedoch bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt.

In denselben Fällen wird durch die Anrufung des Verfassungsrates die Verkündungsfrist ausgesetzt.

Artikel 62


Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Artikel 63

Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungs-rates, das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb derer er mit Anfechtungen befaßt werden kann.

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