Artikel 89
Die Initiative zur Änderung der Verfassung steht sowohl dem Präsidenten
der Republik auf Vorschlag des Premierministers als auch den Mitgliedern
des Parlaments gleichberechtigt zu.
Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muß von beiden Kammern im gleichen
Wortlaut verabschiedet werden. Nach Zustimmung durch einen Volksentscheid
tritt die Verfassungsänderung in Kraft.
Der Änderungsentwurf wird jedoch nicht zum Volksentscheid gebracht, wenn
der Präsident der Republik beschließt, ihn dem als Kongreß einberufenen
Parlament vorzulegen. In diesem Fall gilt der Änderungsentwurf nur dann
als angenommen, wenn er eine Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen
Stimmen erhält. Das Präsidium des Kongresses ist das Präsidium der Nationalversammlung.
Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird.
Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungs-änderung
sein.
Index - Die Verfassung der französischen Republick
|