Artikel 76
Die Bevölkerungen Neukaledoniens sind aufgerufen, vor dem 31.Dezember
1998 über die Bestimmungen des am 5. Mai 1998 in Nouméa unterzeichneten
und am 27. Mai 1998 im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlichten
Abkommens abzustimmen.
An der Abstimmung können sich diejenigen Personen beteiligen, die die
in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988 festgelegten
Bedingungen erfüllen. Die zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen
Maßnahmen werden nach Anhörung des Staatsrates per Dekret im Ministerrat
beschlossen.
Artikel 77
Nach Billigung des Abkommens bei der in Artikel 76 vorgesehenen Volksbefragung
wird durch das Organgesetz, das nach Anhörung der beratenden Versammlung
Neukaledoniens erlassen wird, zur Gewährleistung der Weiterentwicklung
Neukaledoniens unter Wahrung der durch dieses Abkommen vorgegebenen Orientierungen
und gemäß den zu seiner Umsetzung erforderlichen Modalitäten folgendes
festgelegt:
- die Befugnisse des Staates, die endgültig den Institutionen Neukaledoniens
übertragen werden, die zeitliche Staffelung und die Modalitäten dieser
Übertragungen sowie die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Ausgaben;
- die Regeln für die Organisation und die Funktionsweise der Institutionen
Neukaledoniens und insbesondere die Bedingungen, unter denen bestimmte
Kategorien von Rechtsakten der beratenden Versammlung vor deren Veröffentlichung
der Kontrolle des Verfassungsrates unterzogen werden können;
- die Regeln bezüglich der Staatsbürgerschaft, des Wahlsystems, der Beschäftigung
und der gewöhnlichen zivilen Rechtsstellung;
- die Bedingungen, unter denen die betroffenen Bevölkerungen Neukaledoniens
über die Erlangung der vollen Souveränität zu befinden haben, sowie die
Fri-sten, innerhalb derer dies erfolgen soll.
Die sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 76 genannten Abkommens
werden durch ein Gesetz festgelegt.
Titel XIII "der Gemeinschaft" sowie Artikel 77 und 97 wurden durch das
Verfassungsgesetz n°95-880 vom 4. August 1995, Artikel 14 abgeändert
Artikel 78 bis 87 (Aufgehoben)
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