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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel XI : DER WIRTSCHAFTS UND SOZIALRAT
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Artikel 69

Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt auf Ersuchen der Regierung Stellung zu den Entwürfen von Gesetzen, gesetzesvertretenden Verordnungen oder Dekreten sowie zu den ihm vorgelegten Gesetzesvorschlägen. Ein Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates kann von diesem beauftragt werden, vor den parlamentarischen Kammern die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates zu den ihm vorgelegten Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen darzulegen.

Artikel 70

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann von der Regierung auch zu jedem wirtschaftlichen oder sozialen Problem gehört werden. Jeder Plan oder Entwurf eines Programmgesetzes wirtschaftlicher oder sozialer Art wird ihm zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 71

Die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialrates sowie dessen Arbeitsweise regelt ein Organgesetz.

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