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Abkommen über die Gründung einer
Deutsch-Französischen Hochschule
.

Weimar, 19. September 1997

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1


(1) Es wird eine Deutsch-Französische Hochschule als Verbund deutscher und französischer Hochschulen gegründet. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Hierzu finden in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik alle in den §§ 3, 4, 7, 9 und 31 Buchstabe a des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen niedergelegten Bestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Der Ort des Verwaltungssitzes der Deutsch-Französischen Hochschule wird innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens gesondert vereinbart.

Artikel 3

(1) Aufgabe der Deutsch-Französischen Hochschule ist die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien im Hochschul- und Forschungsbereich. Zu diesem Zweck wird sie bestrebt sein,

1. die Beziehungen und den Austausch zwischen deutschen und französischen Hochschulen zu fördern,

2. Aktivitäten und Projekte von gemeinsamem Interesse in Lehre, Erstausbildung und Weiterbildung, Forschung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durchzuführen.

(2) In diesem Rahmen wird sie insbesondere tätig durch

1. Initiierung, Förderung und Durchführung von deutsch-französischen Studienprogrammen in den verschiedenen Fächern und Studienstufen einschließlich berufspraktischer Studienphasen;

2. Förderung von langfristigen Studienaufenthalten an den jeweiligen Partnerhochschulen, sofern das an der Partnerhochschule absolvierte Studium und die dort abgelegten Prüfungen anerkannt werden;

3. Ausbau der Möglichkeit, als Abschluß gemeinsamer Studienprogramme zwei vergleichbare nationale Abschlüsse oder binationale Abschlüsse der Partnerhochschulen zu erwerben. Darüber hinaus kann die Deutsch-Französische Hochschule unter Mitwirkung der Hochschulen eigene Abschlüsse verleihen, sofern letztere auf nationaler Ebene gleichwertige Abschlüsse verleihen dürfen, die Verleihung eines einheitlichen Abschlusses durch die Integration der Studiengänge gerechtfertigt ist und dieser Abschluß in beiden Ländern ohne weiteres anerkannt werden kann;

4. Förderung von Kooperationsvorhaben im Bereich der Graduiertenausbildung in beiden Ländern;

Beteiligung an der Vorbereitung gemeinsamer Vorhaben in Forschung und Entwicklung;

Förderung gemeinsamer Weiterbildungsmaßnahmen;

7. Unterstützung der telekommunikativen Vernetzung der Mitgliedshochschulen, insbesondere zur Förderung des Informationsaustausches und des Fernunterrichts;

8. Förderung von Begegnungen im Hochschul- und Forschungsbereich und von Kooperationsvorhaben mit anderen deutschen und französischen Einrichtungen und Behörden unter Einbeziehung der hochschulexternen Berufsausbildung.

Die Deutsch-Französische Hochschule ist offen für die Zusammenarbeit mit Hochschulen anderer, insbesondere europäischer Länder.

(3) Mitglieder der Deutsch-Französischen Hochschule können unter den in Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bedingungen deutsche und französische Hochschulen werden, die ein Kooperationsprogramm in den Bereichen Lehre, Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Forschung durchführen. Zur Verwirklichung ihrer Ziele unterstützt die Deutsch-Französische Hochschule in curricularer, administrativer und finanzieller Hinsicht die Mitgliedshochschulen und solche Hochschulen, die aufgrund gemeinsamer, den Kriterien der Deutsch-Französischen Hochschule entsprechender Programme Mitglied werden können.

Artikel 4

Die Organe der Deutsch-Französischen Hochschule sind

- der Präsident und der Vizepräsident,
- der Hochschulrat,
- die Versammlung der Mitgliedshochschulen.

Artikel 5


(1) Der Präsident und der Vizepräsident, von denen der eine Deutscher, der andere Franzose ist, werden von der Versammlung der Mitgliedshochschulen auf Vorschlag des Hochschulrats gewählt; das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Sie tauschen ihr Amt in der Mitte der Amtszeit.

(2) Der Präsident ist für die Umsetzung der Politik der Deutsch-Französischen Hochschule im Rahmen der Beschlüsse des Hochschulrats verantwortlich; er wird vom Vizepräsidenten unterstützt. Der Präsident vertritt die Deutsch-Französische Hochschule nach außen.

(3) Der Präsident verfügt über ein Sekretariat, das von einem Generalsekretär geleitet wird; diesem steht ein Stellvertreter zur Seite. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten nach Stellungnahme des Hochschulrats ernannt. Der Vizepräsident kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Dienste dieses Sekretariats in Anspruch nehmen.

Artikel 6

(1) Der Hochschulrat besteht aus zweiundzwanzig Mitgliedern; er setzt sich paritätisch zusammen aus

1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten,

2. vier Vertretern der staatlichen Behörden: auf deutscher Seite je einem Vertreter der Bundesregierung und der Länder, auf französischer Seite je einem Vertreter des Außenministers und des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers,

3. acht als Lehrkräfte sowie als Lehrkräfte und Forscher tätigen Wissenschaftlern, von denen vier von der Versammlung der Mitgliedshochschulen, zwei von der deutschen Hochschulrektorenkonferenz, einer von der Conférence des présidents d'université und einer von der Conférence des directeurs d'écoles et de formation d'ingénieurs ernannt werden,

4. vier Mitgliedern, die aufgrund ihrer Sachkompetenz ernannt werden, auf deutscher Seite vom Deutschen Akademischen Austauschdienst und von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und auf französischer Seite vom Außenminister und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister,

5. vier Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Hochschulrat kooptiert werden.

Die Amtszeit der Ratsmitglieder mit Ausnahme der Vertreter der staatlichen Behörden beträgt vier Jahre; sie kann einmal um weitere vier Jahre verlängert werden.

(2) Der Hochschulrat legt die Leitlinien für die Deutsch-Französische Hochschule fest. Darüber hinaus

1. beschließt und bewertet er die Kooperationsprogramme,

2. entscheidet er über die Bedingungen für die Aufnahme von Hochschulen und genehmigt die entsprechenden Übereinkünfte und Mittelzuweisungen,

3. verabschiedet er den Haushalt und genehmigt den Jahresabschluß; erläßt er Richtlinien für eine sorgsame Verwaltung der Haushaltsmittel; bestellt er im Einvernehmen mit den beiden Regierungen je einen deutschen und einen französischen Rechnungsprüfer, die gemeinsam im Rahmen der Vorschriften der Hochschule jährlich die Verwendung ihrer Mittel prüfen und dem Hochschulrat Bericht erstatten; erteilt er nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer und einer etwaigen Stellungnahme des Präsidenten diesem Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans;

4. genehmigt er den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidenten.

Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse nach Absatz 2 Nummer 3 können nur mit Zustimmung der Vertreter der staatlichen Behörden gefaßt werden. Fragen der Lehre und Forschung unterliegen der alleinigen Zuständigkeit der als Lehrkraft und Forscher tätigen Mitglieder des Hochschulrats.

(3) Der Hochschulrat setzt einen wissenschaftlichen Beirat ein, dessen Zusammensetzung von den in Absatz 1 Nummern 1 und 3 genannten Mitgliedern des Hochschulrats bestimmt wird. Die Einzelheiten seiner Einsetzung werden in der Geschäftsordnung geregelt. Der wissenschaftliche Beirat wird insbesondere zu Fragen der Studien- und Forschungsprogramme sowie zur Verleihung von Abschlüssen durch die Deutsch-Französische Hochschule gehört.

Artikel 7

(1) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedshochschulen zusammen. Sie tritt einmal jährlich unter dem Vorsitz des Präsidenten der Deutsch-Französischen Hochschule zusammen. Der Präsident hat kein Stimmrecht.

(2) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen ernennt ihre Vertreter im Hochschulrat und wählt auf Vorschlag des Hochschulrats den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Sie nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidenten entgegen.

(3) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen kann dem Hochschulrat Vorschläge zu Hochschul- und Forschungsangelegenheiten im Rahmen der Deutsch-Französischen Hochschule unterbreiten.

Artikel 8

(1) Die Deutsch-Französische Hochschule verfügt über einen eigenen Haushalt.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik stellen der Deutsch-Französischen Hochschule Mittel in vergleichbarer Höhe zur Verfügung. Eine zusätzliche Finanzierung kann aus Mitteln Dritter erfolgen.

(3) Der Präsident hat im Rahmen der Beschlüsse des Hochschulrats die Anordnungsbefugnis für die Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 9

(1) Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und der für das Hochschulwesen zuständige französische Minister ernennen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die mit der Errichtung der Deutsch-Französischen Hochschule beauftragt werden. Ihre Amtszeit endet, sobald die Deutsch-Französische Hochschule über funktionsfähige Organe verfügt.

(2) Die Deutsch-Französische Hochschule übernimmt die Aufgaben des Deutsch-französischen Hochschulkollegs, das durch eine Vereinbarung durch Notenwechsel vom 12. November 1987 zwischen den beiden Regierungen gegründet wurde. Die Unterzeichnerparteien treffen die für diese Überleitung erforderlichen Regelungen nach Anhörung des Präsidenten der Deutsch-Französischen Hochschule und des Präsidenten des Deutsch -französischen Hochschulkollegs.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für eine Dauer von vier Jahren geschlossen. Es verlängert sich danach stillschweigend um Zeitabschnitte derselben Dauer, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Jahren vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. Das Abkommen kann durch Zusatzabkommen geändert oder ergänzt werden.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Geschehen zu Weimar am 19. September 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gez. Klaus Kinkel Außenminister

Für die Regierung der Französischen Republik
gez. Hubert Védrine Außenminister

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