Artikel 91a [Mitwirkung
des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen]
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben
der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind
und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1- Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3- Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben
näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung
enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen
für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die
Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt
wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte
der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der
Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich
festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung
der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 91b [Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen]
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung
und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen
Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung
der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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