Artikel 83 [Verteilung
der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 84 [Ausführung als eigene Angelegenheit der Länder, Bundesaufsicht]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die
Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung
kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden,
mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung
des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze
in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag
der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht
verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen
werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Die sind, außer
wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Artikel 85 [Ausführung im Auftrage des Bundes]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so
bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht
Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung
der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind
mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten
Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es
für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der
Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und
Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86 [Bundeseigene Verwaltung]
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt
die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 87 [Gegenstände bundeseigener Verwaltung]
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden
geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, und nach Maßgabe
des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt.
Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für
das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei
und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und
des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden
diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht
über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz
1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt,
wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt
ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung
zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht,
neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und
Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages errichtet werden.
Artikel 87a [Aufstellung und Befugnisse der Streitkräfte]
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige
Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müßsen sich aus dem Haushaltsplan
ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden,
soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich
ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen
übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden
zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung,
wenn die Voraußsetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte
sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten
und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag
oder der Bundesrat es verlangen.
Artikel 87b [Bundeswehrverwaltung]
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens
und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben
der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung
nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit
sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen;
das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich
des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im
Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnißse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden
übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim
Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz
1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
Artikel 87c [Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie]
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt werden.
Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung]
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
Über die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationsform
wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung
übertragen werden.
Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung]
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
Über die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationsform
wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung
übertragen werden.
Artikel 87e
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in
bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen
werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz
übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher
Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit
des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben
von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit
der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere
den Verkehrsbedürfnißsen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der
Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz,
soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung
getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die
die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen
des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
flächendeckend angemeßsene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben
im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform
einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben
in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88 [Bundesbank]
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben
und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen
Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen
Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89 [Bundeswasserstraßen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswaßserstraßen durch eigene Behörden.
Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen
Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr,
die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswaßserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Waßserstraße das Gebiet mehrerer
Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten
Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Waßserstraßen sind
die Bedürfnißse der Landeskultur und der Waßserwirtschaft im Einvernehmen
mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90 [Bundesstraßen und -autobahnen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundeßstraßen des Fernverkehrs
im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige
Bundeßstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen,
in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91 [Innerer Notstand]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung
der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei
in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen
sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach
Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates
aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes,
so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz l und Satz 2 bleiben
unberührt.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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