Artikel 70 [Verteilung
der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz
nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt
sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die außschließliche
und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff]
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Begriff]
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis
zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht
mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Katalog]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge,
die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr
mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum
des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung
und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die
Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes
und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74 [Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Katalog]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung,
das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die
Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. (aufgehoben)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und
die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk,
Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken,
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch
ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes
und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel
73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln
in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung
der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)
und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs-
und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und Übertragbare Krankheiten
bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen
und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln
und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung
der Krankenhauspflegesätze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen,
Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut,
den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt,
den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung
von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung
von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme
der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die
künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation
von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 74a [Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Besoldung und
Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung
und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem
Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel
73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung
der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder
andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz
1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung
der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75 [Rahmengesetzgebung des Bundes, Katalog]
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72
Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden
und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen,
soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; 1a. die allgemeinen Grundsätze
des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende
oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet,
innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen
Landesgesetze zu erlassen.
Artikel 76 [Gesetzesvorlagen]
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.
Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen
Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt
die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie
bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig
bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen
nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch
wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen
ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang
dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes
und zur übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24
betrÄgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung
darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht
auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn
die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von
Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun
Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen
in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Artikel 77 [Gesetzgebungsverfahren]
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach
ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates
für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen
wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt
eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des
Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag
und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß
eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut
Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht
gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung
des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung
Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich
ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist,
gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter
Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses,
in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden
des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse
abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen,
so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die
Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78 [Zustandekommen der Bundesgesetze]
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat
zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der
Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt
oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79 [Änderungen des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den
Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen
Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung
oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben
oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt
zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß
und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung
des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des
Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
ist unzuläßsig.
Artikel 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze
bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden
kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze
der Erhebung des Entgelds für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen
des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von
Rechts-verordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlaßsen, sind die Länder zu
einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel 80a [Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften
nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung
außer im Verteidigungsfalle nur zuläßsig, wenn der Bundestag den Eintritt
des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders
zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere
Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz
2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlußses zuläßsig, der
von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung
der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel 81 [Gesetzgebungsnotstand]
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann
der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt
worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar
bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit
der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage
nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet
wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom
Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz
1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit
des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
unzuläßsig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82 [Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften]
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt
und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens
bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten
Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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