Artikel 62 [Zusammensetzung]
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Artikel 63 [Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler
wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache
gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich
ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben
Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht,
so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen
oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme
vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65 [Befugnisse in der Bundesregierung]
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür
die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister
seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von
der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung.
Artikel 65a [Befehls- und Kommandogewalt]
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte.
Artikel 66 [Unvereinbarkeiten]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 67 [Konstruktives Mißtrauensvotum]
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen,
daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den
Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident
muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68 [Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages]
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald
der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
Artikel 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers, Amtsdauer für Regierungsmitglieder]
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem
Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers
auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen
des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet,
die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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