Artikel 54 [Wahl]
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl
ist nur einmal zuläßsig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätesten dreißig Tage vor Ablauf der
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten
des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz
1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung
erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht,
so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55 [Unvereinbarkeiten]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 56 [Amtseid]
(1) Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewißsenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57 [Vertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates
wahrgenommen
Artikel 58 [Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers,
die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß
Artikel 69 Abs. 3.
Artikel 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes]
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt
im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt
und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung
oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen
Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen
gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59a (eingefügt 1956, aufgehoben 1968)
Artikel 60 [Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten
und Soldaten; Begnadigungsrecht]
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten,
die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnißse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
Artikel 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages
oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß
auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die
Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfaßsungsgericht fest, daß der Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige
Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der
Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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