Artikel 53a
[Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Informationsrecht]
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten
des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes
Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten;
diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen
Außschußses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt,
die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Außschuß über ihre Planungen
für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages
und seiner Außschüßse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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