Artikel 38 [Wahl]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter
des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar
ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39 [Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf
vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens
achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer
Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen
statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder
der Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 40 [Präsident, Geschäftsordnung]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und
die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des
Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages
keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41 [Wahlprüfung]
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42 [Verhandlung, Abstimmung]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner
Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung
Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages
und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43 [Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes
der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 44 [Untersuchungsausschüsse]
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher
Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschloßsen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß
sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüßse der Untersuchungsaußschüßse sind der richterlichen
Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung
zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel 45 [Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union]
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel
23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten
und einen Außschuß für Verteidigung.
(2) Der Außschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsaußschußses.Auf
Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit
zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Artikel 45b [Wehrbeauftragter]
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des
Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c [Petitionsausschuß]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung
der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden
obliegt.
(2) Die Befugnißse des Außschußses zur Überprüfung von Beschwerden regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 46 [Indemnität und Immunität]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse
getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur
mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung
der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines
Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen
Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47 [Zeugnisverweigerungsrecht]
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit
dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken
unzulässig.
Artikel 48 [Ansprüche der Abgeordneten]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den
zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen
und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit
sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller
staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49 (aufgehoben 1976)
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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