Artikel 20 [Grundlagen
staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist.
Artikel 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21 [Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen
oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22 [Bundesflagge]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23 [Europäische Union]
(1) Zur Verwirklichung eines Vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz
der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch
Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die
Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen
Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz
seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und
durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag
und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die
Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei
den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes
Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das
Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme
des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen
sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des
Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung
der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund
auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden.
Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung
mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 24 [Zwischenstaatliche Einrichtungen]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen
übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche
Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung
in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen
über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Artikel 25 [Völkerrecht und Bundesrecht]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar
für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26 [Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind
unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung
hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 27 [Handelsflotte]
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28 [Bundesgarantie für die Landesverfassungen, Gewährleistung
der kommunalen Selbstverwaltung]
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das
Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen
und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle
einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der
finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den
Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebietes]
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche
Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung
und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz,
das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder
sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten
oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden
soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte
Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen
oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet
und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes,
deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im
Gebiet eines der betroffenen LÄnder eine Mehrheit die Änderung ablehnt;
die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen
Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million
Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten
durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit
herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren
entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in
dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung
findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge
der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen
Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb
von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz
2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine
den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so
ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung
ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das
der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses
kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge
der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden
soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und
Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte
Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze
2 und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise
sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid
in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der
Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten
beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei
einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt;
das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung
des Bundestages.
Artikel 30 [Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere
Regelung trifft oder zuläßt.
Artikel 31 [Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32 [Auswärtige Beziehungen]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Artikel 33 [Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte
sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff
darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 35 [Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts-
und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr
als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,
Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der
Gefahr aufzuheben.
Artikel 36 [Personal der Bundesbehörden]
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem
Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten
Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie
tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37 [Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze
obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land
im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
|