Artikel 116 [Begriff
"Deutscher", Wiedereinbürgerung]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als
dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach
dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind
auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern
sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben
und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117 [Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und Art. 11]
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner
Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige
Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz
in Kraft.
Artikel 118 [Neugliederung der Länder im Südwesten]
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels
29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt,
das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Artikel 118a
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden
Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung
ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119 [Gesetzvertretende Verordnungen in Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen]
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer
Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt
werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr
im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 120 [Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten]
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen
inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.
Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze
geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander
die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen
für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind
noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden
(Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern
oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme
von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüßse zu den Lasten der Sozialversicherung mit
Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die
durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund
und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberÜhrt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an
dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a [Durchführung des Lastenausgleichs]
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der
Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes
durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und
den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnißse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen
werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnißse
nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen
von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121 [Begriff "Mehrheit der Mitglieder"]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne
dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 122 [Überleitung bisheriger Gesetzgebungskompetenzen]
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich
von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschloßsen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften,
deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123 [Fortgeltung früheren Rechts und früherer Staatsverträge]
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort,
soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf
Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung
zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig
sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der
Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze
zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund
der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124 [Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der ausschließlichen
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft,
wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125 [Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der konkurrierenden
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft,
wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1-soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich
gilt,
2- soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung
des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht
erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht
ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November
1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort.
Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt
werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt
erlaßsen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlaßsen
werden könnte.
Artikel 126 [Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
als Bundesrecht]
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127 [Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten
Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit
es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines
Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Artikel 128 [Fortgeltung von Weisungsrechten]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs.
5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
bestehen.
Artikel 129 [Fortgeltung von Ermächtigungen]
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die
nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet
die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung
ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen
Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung
oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen
ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der AbsÄtze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 130 [Unterstellung bestehender Einrichtungen]
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen
zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen
Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für
das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese
regelt mit Zustimmung des Bundesrates die ÜberfÜhrung, Auflösung oder
Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen
und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den
Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes
unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131 [Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen
Dienstes]
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind
und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai I945 versorgungsberechtigt
waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine
oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten
des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher
Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 132 [Vorübergehende Aufhebung von Rechten von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes]
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes
auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten
Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in
ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die
persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte,
die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift
entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar
ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen
innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen
Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus
und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus
sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 133 [Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134 [Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für
Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben
des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger
und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung
Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den
Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann
auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für
eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 135 [Rechtsnachfolge in das Vermögen früherer Länder und Körperschaften]
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes
die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete
das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem
es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender
anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit
es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese
Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des
Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1
gehört, auf das Land über, in deßsen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Intereßse des Bundes oder das besondere Intereßse
eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen
1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit
sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten
Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt,
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten
Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde,
von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes
oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden
war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a [Alte Verbindlichkeiten]
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht
in voller Höhe zu erfüllen sind
1-Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts,
2-Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach
Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten
dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen,
3-Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus
Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August
1945 zur DurchfÜhrung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung
eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder
vom Reich Übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten
des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen
Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf
Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik
oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentritts des
Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse
von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung
des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137 [Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes]
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes,
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in
den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung
und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen
Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfaßsungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende
Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für
das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner
Verfahrensordnung entscheidet.
Artikel 138 [Süddeutsches Notariat]
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern
Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen
der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139 [Weitergeltung der Entnazifizierungsvorschriften]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus"
erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes
nicht berührt.
Artikel 140 [Recht der Religionsgesellschaften]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
WRV Art. 136
Deutsche Verfassung vom 11. August 1919 ("Weimarer Verfassung") Art. 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden
durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen
oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden.
WRV Art. 137
Deutsche Verfassung vom 11. August 1919 ("Weimarer Verfassung") Art. 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften
sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre
Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung
erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
WRV Art. 138
Deutsche Verfassung vom 11. August 1919 ("Weimarer Verfassung") Art. 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen
an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.
Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
WRV Art. 139
Deutsche Verfassung vom 11. August 1919 ("Weimarer Verfassung") Art. 139
Weimarer Verfassung Artikel 139 Der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
WRV Art. 141
Deutsche Verfassung vom 11. August 1919 ("Weimarer Verfassung") Art. 141
Weimarer Verfassung
Artikel 141 Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,
in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten
besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 141 [Bremer Klausel]
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem
am 1. Januar l949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand
Artikel 142 [Grundrechte in Landesverfassungen]
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen
auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1
bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142a (eingefügt 1954, aufgehoben 1968)
Artikel 143 [Abweichungen vom Grundgesetz]
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genanntem Gebiet kann
längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse
die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht
werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müßsen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar
sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind
längstens bis zum 3l. Dezember l995 zuläßsig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags
und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen,
daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten
Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
EV Art. 3
Einigungsvertrag Art. 3 [Inkrafttreten des Grundgesetzes]
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin,
in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen
in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
EV Art. 41
Einigungsvertrag Art. 41 [Regelung von Vermögensfragen]
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung
vom 15. Juli 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist
Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen findet eine Rückübertragung
von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das
betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende
Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen
Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsenscheidung
volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft
oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens
aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf
dieser Basis zu verpflichten. In diesem Gesetz ist auch die Entschädigung
des früheren Eigentümers zu regeln.
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften
erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
Artikel 143a
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten,
die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten
Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs.
5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können
durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtßstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes
zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs
der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des
Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes
in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die außschließliche
Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden außschließlichen Rechte des Bundes
können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen
Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter
Wahrung ihrer Rechtßstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei
den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnißse
aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144 [Annahme des Grundgesetzes]
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel
23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen
unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel
38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat
zu entsenden.
Artikel 145 [Verkündung des Grundgesetzes]
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung
der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt
es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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