Artikel 104a
[Verteilung der Ausgaben auf Bund und Länder]
(l) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich
daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt
werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom
Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der
Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr
tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen
der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu
fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige
Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 105 [Gesetzgebungskompetenz]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern,
wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder
die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich
geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
Artikel 106 [Verteilung des Steueraufkommens]
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern
stehen dem Bund zu:
1- die Zölle,
2- die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach
Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3- die Straßengüterverkehrsteuer,
4- die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5- die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs
erhobenen Ausgleichsabgaben,
6- die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7- Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1- die Vermögensteuer,
2- die Erbschaftsteuer,
3- die Kraftfahrzeugsteuer,
4- die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
5-die Biersteuer,
6- die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der
Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern),
soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen
der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am
Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
1- Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig
Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang
der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu
ermitteln.
2- Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander
abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der
Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern
ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht
entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen,
wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes
und der Länder wesentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch
Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so
kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn
sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze
für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf
die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,
der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen
ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die
Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem
Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden,
das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den
Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und
Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land
keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer
und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und
Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt
werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom
Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen
für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt
den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung
zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung,
ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,
gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten
auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Artikel 106a [öffentlicher Personennahverkehr]
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr
ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach
Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs.
2 unberücksichtigt.
Artikel 107 [Finanzausgleich]
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern
insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt
werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer
nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der
Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen
über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern
treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen
Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens
jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder
vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder
liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft
der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft
und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten
Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen
Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in
dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen
Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108 [Finanzverwaltung]
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern
einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau
dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die
Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung
zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil
dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel
85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung
der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann
bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden
und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch
Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende
Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,
und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und
voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht,
für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige
Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Vorschriften über
1- Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten
durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
2- eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei
der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können
nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag
es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
Artikel 110 [Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen;
bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen
oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in
Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren
getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß
sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung
des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit
der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat
ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb
von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden,
die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum
beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz
kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren
Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111 [Vorläufige Haushaltswirtschaft]
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das
folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten
die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
1- um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
2- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
3- um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan
eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern,
Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklagen, die Ausgaben
unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels
der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig
machen.
Artikel 112 [Über- und außerplanmäßige Ausgaben]
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz
bestimmt werden.
Artikel 113 [Zustimmung der Bundesregierung bei Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen]
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben
des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder
für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen,
daß der Bundestag die Beschlußfaßsung über solche Gesetze außsetzt. In
diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage
eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag
das Gesetz beschloßsen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß
faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung
ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen,
wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz
2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 114 [Rechungslegung, Rechnungsprüfung]
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate
über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden
im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung
Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im
übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz
geregelt.
Artikel 115 [Kreditbeschaffung]
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von BÜrgschaften, Garantien
oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in kÜnftigen Rechnungsjahren
fÜhren können, bedÜrfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren
Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dÜrfen die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben fÜr Investitionen nicht
Überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(2) FÜr Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen
von Absatz 1 zugelassen werden.
Index - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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