Berlin, 2. Oktober
1990
Das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz das Saarland
das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch die Ministerpräsidenten,
und die Französische Republik,
vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große
Baumaßnahmen und für die 200-Jahr-Feier der Französischen Revolution und
Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister
für Kultur,
das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von
den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und
dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame
unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung
mit Sitz in Straßburg, nachstehend "Europäischer Fernsehkulturkanal" (EKK)
benannt, zu errichten, in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung
zwischen den Völkern in Europa zu festigen,
in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten,
welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens
in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll,
in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots
gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Information und Ideen sowie
der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten, sind wie
folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. Er
ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er
ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung
unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt
und damit unabhängig von Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen
für die Gestaltung des Rundfunkwesens des Sitzlandes. Ebenso steht die
Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan
der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen
Verantwortung dieser Gesellschafter.
2) Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich
die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programms. Diese
Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.
Artikel 2
Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. Die Vertragsstaaten
streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege
eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.
Artikel 3
Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen
Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer
verringert werden.
Artikel 4
Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Vertrag steht
zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des
Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter
solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen.
Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt.
Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.
Artikel 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt einen Monat nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden bei
der französischen Regierung hinterlegt.
Artikel 6
(1) Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht
es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Dir
Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten
wirksam.
(2) Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit
kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages
aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung
des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber
den anderen Vertragsstaaten.
Zur Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1999 in 12 Urschriften, jede in deutscher
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für das Land Baden-Württemberg Lothar Späth
Für das Land Nordrhein-Westfalen Johannes Rau
Für den Freistaat Bayern Max Streibl
Für das Land Rheinland-Pfalz C.-L. Wagner
Für das Land Berlin Walter Momper
Für das Saarland Oskar Lafontaine
Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier
Für das Land Schleswig-Holstein Björn Engholm
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Henning Voscherau
Für das Land Hessen Walter Wallmann
Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder
Für das Land Baden-Württemberg Lothar Späth
Für den Freistaat Bayern Max Streibl
Für die Französische Republik Jack Lang, Catherine Tasca
Protokollerklärung
Die Ministerpräsidenten der Länder der Bundesrepublik Deutschland und
die Vertreter der französischen Regierung, Herr Jack Lang, Minister für
Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 2oo-Jahr-Feier der
Französischen Revolution, und Frau Catherine Tasca,, Staatsministerin
für Kommunikation beim Minister für Kultur, sind am 2. Oktober 1990 in
Berlin zusammengekommen und haben den Vertrag über den Europäischen Fernsehkulturkanal
unterzeichnet.
Aus Anlaß dieser Unterzeichnung hat die französische Regierung folgende
Erklärung abgegeben:
Dir französische Regierung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür,
daß solange wie notwendig zusätzliche Übertragungswege für das Programm
zur Verfügung gestellt werden, damit die tatsächliche Versorgung der Haushalte
in Frankreich nicht deutlich hinter der Versorgung der deutschen Haushalte
mit diesem Programm zurückbleibt.
Verträge, Abkommen, Verfassungen...
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